Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden

Auch ein Anspruch auf Verdienstausfall kann der Arbeitnehmer geltend machen, wenn aufgrund des Unfalls der beruflichen Tätigkeit nur eingeschränkt nachgegangen werden konnte. Dies gilt bei Arbeitnehmern regelmäßig ab der 7 Krankheitswoche, da in den ersten 6 Wochen der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlt. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem letzten Lohn einschließlich Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sonderzahlungen und Überstundenvergütungen.

Selbständige können als Schaden den Wegfall eigenen Arbeitskraft geltend machen. Dieser kann in den geringeren Gewinnen oder den Kosten einer Ersatzkraft bemessen werden. Soweit die Tätigkeit in der Betreuung einer größeren Familie besteht, kann ein sogenannter Haushaltsführungsschaden, entsprechend des Zeitaufwandes der Arbeitsleistung einer Hausfrau oder eines Hausmannes geltend gemacht werden.