Sachschäden an anderen Gegenständen
Auch andere bei dem Verkehrsunfall beschädigte Gegenstände (z.B. : Kleidung, Brillen, Gepäckstücke, usw.) sind in Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersatzfähig. Wird der Gegenstand nicht mehr produziert, ist der Anschaffungspreis maßgebend.