Sachschäden am Fahrzeug

Reparatur und Totalschaden

An zu ersetzenden Sachschäden kann wahlweise die Übernahme der Reparaturkosten, in Höhe der entstandenen Kosten oder wenn an Stelle der Reparatur der Schadenersatz in Geld verlangt wird, der Netto-Betrag verlangt werden, den die Reparatur in einer Werkstatt gekostet hätte.

Wertminderung des Kfz

Soweit Sie mit einem Kfz verunfallt sind, dass noch neuwertig war, sprich nicht älter als 4 Jahre und nicht mehr als 100.000,-- km Fahrleistung aufweist, können Sie, soweit nicht lediglich ein Bagatellschaden vorliegt, neben den Reparaturkosten den sogenannten merkantilen Minderwert ersetzt verlangen. Dieser besteht in einem finanziellen Ausgleich der Differenz des Wertes Ihres Kfz vor und nach der Reparatur, da regelmäßig ein bereits verunfalltes Fahrzeug sich nur zu einem geringeren Preis veräußern lässt.

Abschlepp- und Bergungskosten / Kosten der Abmeldung, Ummeldung, Neuanmeldung

Die Abschlepp- und Bergungskosten sind in dem angefallenen Umfang zu ersetzen. Zudem gehören alle Kosten der Ab-, Um- und Neuanmeldung, einschließlich Kosten der Kennzeichen des verunfallten und neuen Fahrzeugs zu den ersatzfähigen Schadenpositionen.

Sachverständigenkosten / Gutachterkosten

Liegen nicht lediglich Bagatellschäden vor, empfiehlt es sich einen Kfz-Sachverständigen einzuschalten, der von Ihnen grundsätzlich selbst ausgesucht werden kann und dessen Kosten regelmäßig der Verursacher des Unfalls zu erstatten hat, auch wenn die Gegnerseite bereits einen Gutachter beauftragt hat.