Mietwagen oder Nutzungsausfall / Taxi

Ein Anspruch auf einen Mitwagen besteht, wenn der Verunfallte das Fahrzeugs regelmäßig nutzt und im fraglichen Zeitraum tatsächlich an seiner Nutzung gehindert ist, für die Dauer der Reparaturzeit oder bei einem (wirtschaftlichen) Totalschaden für einen angemessenen Zeitraum, bis eine Wiederbeschaffung des Fahrzeugs möglich ist. Bei nur unregelmäßiger Nutzung und wenigen Kilometern Fahrleistung, kann stattdessen aus Gesichtspunkten der Schadensminderungspflicht eine Kostenerstattung für ein Taxi verlangt werden. Bei der Auswahl des Mietwagens muss darauf geachtet werden, dass dieser unterhalb der Klasse des eigenen verunfallten Kraftfahrzeugs eingruppiert ist. Ferner muss darauf geachtet werden, dass der Mietwagentarif angemessen ist und es sich nicht um einen überzogenen Unfalltarif handelt. Es empfiehlt sich deshalb vor Anmietung Angebote von mehreren Mietwagenunternehmen einzuholen.