Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beträgt wie in Artikel 32 CMR regelmäßig ein Jahr, bei Vorsatz oder schwerer Schuld drei Jahre, und die schriftliche Reklamation hemmt die Verjährung so lange, bis sie ebenfalls schriftlich vom Frachtführer zurückgewiesen wird (§ 439). Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde bzw. hätte abgeliefert werden müssen.