Rechtsanwendung

Internationalen Übereinkommen haben bei grenzüberschreitenden Transporten, auf die zwingende Vorschriften eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens anzuwenden sind, Vorrang; entgegenstehende Vereinbarungen im Sinne von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen sind unwirksam. Dies wird ausdrücklich in §§ 451, 452 d Abs. 3 HGB bestimmt. Die vertraglichen Regelungen des Frachtvertrags folgen weitgehend denen der CMR.