Haftung des Frachtführers

  1. Für Verluste, Beschädigungen oder Überschreitung der Lieferfrist trifft den Frachtführer von der Übernahme bis zur Ablieferung des Gutes wie in Artikel 17 CMR eine Gefährdungshaftung (§ 425) bis zur Grenze des unabwendbaren Ereignisses (§ 426).
  2. Es gelten besondere Haftungsausschlußgründe, die denen des Artikel 17 Abs. 4 CMR weitgehend entsprechen (§ 427), wie z.B mangelhafte Verpackung, Verladung, Entladung, natürliche Beschaffenheit des Gutes usw..
  3. Entsprechend der Regelung in Artikel 3 CMR haftet der Frachtführer für seine Leute wie für sich selbst (§ 428).
  4. Im Falle der Haftung für Güterschäden gilt entsprechend Artikel 23 Abs. 1 CMR das Wertersatzprinzip (§ 429).
  5. Die Haftung des Frachtführers für Güterschäden ist regelmäßig begrenzt auf 8,33 Rechnungseinheiten pro Kilogramm (§ 431 Abs. 1).
  6. Seine Haftung für Lieferfristüberschreitung ist - anders als in Artikel 23 Abs. 5 CMR - begrenzt nicht auf die Höhe der Fracht, sondern auf den dreifachen Betrag der Fracht (§ 431 Abs. 3).
  7. Die Haftungsbegrenzungen entfallen bei besonders schwerem Verschulden, (§ 435).