Zugewinnausgleich

Die Frage nach der Höhe des Zugewinnausgleiches stellt sich bei einer Scheidung in allen Fällen, in denen die Ehegatten keinen besonderen Güterstand gewählt oder einen entsprechenden Ehevertrag abgeschlossen haben. So heißt es im § 1363 Abs. 1 BGB: "Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren". Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, ist auszugleichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.