Unterhalt

Unterhaltsanspruch bezeichnet den Betrag, den der Unterhaltsberechtigte zum Zwecke der Bestreitung seines Lebensbedarfs von dem Unterhatspflichtigen verlangen kann. Wesentliche Rechtsgrundlage einer bestehenden Unterhaltspflicht ist § 1601 BGB, in dem ausdrücklich für den Unterhaltsanspruch geregelt ist, dass Verwandte in gerader Linie einander zu Unterhalt verpflichtet sind. Somit beruht die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern nicht auf der elterlichen Sorge, sondern auf dem Verwandtschaftsverhältnis.

Ehegattenunterhalt - Trennungsunterhalt - nachehelicher Unterhalt

Im Bereich des Ehegattenunterhalts ist zu unterscheiden zwischen Trennungsunterhalt, der während einer Trennung, aber noch in der bestehenden Ehe gezahlt wird und Geschiedenenunterhalt (nachehelicher Unterhalt).

Betreuungsunterhalt für nicht eheliche Elternteile

Eltern, die zwar nicht verheiratet waren, aber aus der Partnerschaft Kinder hervorkamen, können Ihren Unterhaltsanspruch mit dem Betreuungsunterhalt begründen. Dabei ist der Betreuungsunterhalt, neben dem Kindesunterhalt für die Betreuung von Kindern bis zum dritten Lebensjahr zu gewähren.

Kindesunterhalt

Trennen sich die Eltern hingegen oder leben gar nicht erst zusammen, so ist das Elternteil, welches das Kind nicht in seiner Obhut hat, zu Kindesunterhalt verpflichtet. Dabei besteht der Anspruch auf Kindesunterhalt für minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die sich noch in der Erstausbildung befinden.