Trennung

Getrenntleben tritt ein, wenn ein Ehepaar keine häusliche Gemeinschaft mehr bildet und die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Neben dem objektiven Rechtsmerkmal der räumlichen und dinglichen Trennung muss ein subjektives hinzukommen, das sich im nach Außen hin dokumentierten Wunsch mindestens eines Ehepartners äußert, mit dem anderen nicht mehr zusammenleben zu wollen. Eine räumliche Trennung erfolgt nicht nur durch das Verlassen der Ehewohnung, diese kann auch innerhalb der Ehewohnung durchgeführt werden, wenn die Ehepartner die häusliche Gemeinschaft nicht fortsetzen und sich die Ehegatten im Übrigen auf sachliche Kontakte beschränken.