Scheidung

Gemäß § 1565 I 1 BGB gibt es nur einen einzigen Scheidungsgrund; das Gescheitertsein der Ehe. Die Ehe ist nach der Legaldefinition des § 1565 I 2 BGB gescheitert, wenn
(1) die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und
(2) nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.


Der Nachweis des Gescheitertseins kann
- durch unmittelbaren Nachweis geführt werden, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen
- mittelbar durch die unwiderlegliche Zerrüttungsvermutung nach einjährigem Getrenntleben, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt und
- mittelbar durch die unwiderlegliche Zerrüttungsvermutung nach dreijährigen Getrenntleben auch gegen den Willen des anderen Ehegatten.